Lizenzvereinbarung für Endnutzer
BITTE LESEN SIE DIESEN SOFTWARELIZENZVERTRAG („LIZENZ“) SORGFÄLTIG DURCH, BEVOR SIE DIE SOFTWARE IN BETRIEB NEHMEN. INDEM SIE DIE SOFTWARE VERWENDEN, ERKLÄREN SIE IHR EINVERSTÄNDNIS MIT DEN BESTIMMUNGEN DES NACHSTEHENDEN LIZENZVERTRAGS. VERWENDEN SIE DIE SOFTWARE NICHT, WENN SIE MIT DEN BESTIMMUNGEN DIESES LIZENZVERTRAGS NICHT EINVERSTANDEN SIND.
Lizenzgeber:
Präambel, Gegenstand
(1) Gegenstand dieser Lizenzvereinbarung ist die Software „SIZCHIP-Plugin“, die vom Lizenzgeber und Rechteinhaber unter den nachstehenden Bedingungen zur Verfügung gestellt wird. Der Schutzgegenstand ist durch das Urheberrecht und/oder andere Gesetze geschützt.
(2) Die Software wird vom Lizenzgeber im Rahmen dieser Vereinbarung ausschließlich an Endnutzer vertrieben unter Ausschluss jeglicher Haftung und Gewährleistung. Im Falle einer gewerblichen Nutzung durch einen Anbieter (z.B. Aufruf der SIZCHIP-Plugin-Funktionen aus HTML-Seiten des Anbieters), ist mit dem Lizenzgeber ein gesonderter, kostenpflichtiger Lizenzvertrag abzuschließen. Jede Form der Nutzung des Schutzgegenstands, die nicht aufgrund dieser Lizenzvereinbarung gestattet ist, ist unzulässig.
(3) Durch die Ausübung eines durch diese Lizenz gewährten Rechts an dem Schutzgegenstand erklärt sich der Lizenznehmer mit den Lizenzbedingungen in vollem Umfang einverstanden. Der Lizenzgeber gewährt die in der Lizenz genannten Rechte im beschriebenen Rahmen unentgeltlich.
§ 1 Überlassung des Softwareprodukts
Die Software wird auf speziellen Webseiten zum Download bzw. auf bestimmten Medienträgern zur Verfügung gestellt.
§ 2 Nutzungsrechte
(1) Der Lizenznehmer erhält nach Maßgabe dieser Vereinbarung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software.
(2) Der Lizenznehmer ist ohne eine zusätzliche, vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten, zu verändern oder fortzuschreiben (Update) oder den überlassenen Programmcode in andere Codeformen zurückzuübersetzen (Dekompilierung) oder auf sonstige Arten die verschiedenen Herstellungsstufen des Softwareprodukts rückzuerschließen (Reverse-Engineering), oder Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale zu entfernen oder zu verändern; § 69e UrhG bleibt unberührt.
§ 3 Gewährleistung, Haftung
Im Rahmen dieser Endnutzer-Lizenzvereinbarung sind Gewährleistung sowie Haftung des Lizenzgebers komplett ausgeschlossen.
§ 4 Sonstige Bestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bonn. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).
(2) Nebenabreden sind nicht getroffen. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Lizenzgeber und Lizenznehmer finden keine Anwendung. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieser Schriftformvorbehalt kann nur durch eine schriftlich abgefasste, von beiden Vertragspartnern unterschriebene Vereinbarung aufgehoben werden. Dies gilt auch für diese Klausel sowie für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages lückenhaft oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.